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Graphite One unterzeichnet Pachtvereinbarung für Graphite Creek-Liegenschaft

29.05.2015  |  Marketwire
VANCOUVER, BRITISH COLUMBIA -- (Marketwired - May 29, 2015) - Graphite One Resources Inc. (TSX VENTURE: GPH) (OTCQX: GPHOF) teilt mit, dass seine hundertprozentige kanadische Tochtergesellschaft Graphite One (Alaska) Inc. ("Graphite One" oder das "Unternehmen") eine endgültige, langfristige Pachtvereinbarung (der "Pachtvertrag") mit Kougarok LLC hinsichtlich seiner 24 nicht patentierten Bundesbergbau-Claims (die "gepachteten Claims") unterzeichnet hat. Diese 24 Claims bilden gemeinsam mit bestimmten benachbarten bundesstaatlichen Bergbau-Claims, die sich bereits im Besitz des Unternehmens befinden (die "eigenen Claims"), die Graphite Creek-Liegenschaft (die "Liegenschaft") von Graphite One.

Kougarok LLC, eine im US-Bundesstaat Alaska eingetragene "Member-Managed"-GmbH, bewilligte dem Unternehmen im Jahr 2012 die gepachteten Claims. Zu den wichtigsten Bestimmungen der endgültigen Pachtvereinbarung gehören:

-- Frist: Eine anfängliche Laufzeit von 20 Jahren mit Wirkung zum 1. Januar 2014. Die Vereinbarung enthält Bestimmungen zur Verlängerung der Laufzeit um zwei weitere Zeitspannen von jeweils 20 Jahren und schliesslich für die gesamte Dauer des Förderbetriebs auf der Liegenschaft.

-- Vorab zahlbare Förderabgaben: Zahlung von 30.000 USD bei Unterzeichnung des Pachtvertrags und weiteren 30.000 USD bis spätestens zum 1. Januar eines jeden Jahres bis zum Januar 2019. Danach jährliche Aufstockung um jeweils 10.000 USD bis zum Beginn des Förderbetriebs. Alle vorab geleisteten Zahlungen von Förderabgaben können gegen die später anfallenden Zahlungen des Förderzinses angerechnet werden.

-- Förderabgaben: Ein Prozentsatz des NSR (Net Smelter Return), also des auf den Liegenschaften erzielten Gesamtertrags, wie folgt: 5% bei den Liegenschaften in den 4 Bundes-Claims, die 1943 festgelegt wurden (die "ältesten 4 Bundes-Claims"); 2,5% bei den Liegenschaften in den anderen 20 Bundes-Claims (die "anderen Bundes-Claims"); 5% bei Liegenschaften in bundesstaatlichen Claims, die vom Unternehmen im Bereich seines Interesses abgesteckt wurden; und 2,5% bei Liegenschaften in den bundesstaatlichen Claims, die das Unternehmen im Interessensbereich erworben hat. Das Unternehmen besitzt während der Laufzeit des Pachtvertrags die Option, den jeweiligen Förderzins um bis zu zwei Prozentpunkte zu reduzieren, indem es für jede Reduzierung um 1% jeweils 2 Mio. USD entrichtet.

-- Bedingter Verzicht: Das Unternehmen kann auf ein oder mehrere gepachtete Claims verzichten und sodann im Rahmen der in der Pachtvereinbarung festgelegten Bedingungen auf seine bundesstaatlichen Bergbau-Claims setzen.

Das Unternehmen teilte am 3. März 2014 mit, dass es sich das Recht zur Vereinbarung eines Pachtvertrags gesichert hat, indem es seinen Verpflichtungen im Rahmen der Graphite Creek-Optionsvereinbarung mit Kougarok LLC nachgekommen ist. Das Unternehmen schätzt, dass sich 90% der 17,95 Millionen Tonnen an angedeuteten Ressourcen (mit einem Gehalt von 6,3% Graphitkohlenstoff bei einem Cutoff-Grad von 3% Cg), die am 17. März 2015 bekannt gegeben wurden, im Bereich der ältesten 4 Bundes-Claims befinden.

Das dem US-Innenministerium untergeordnete Bundeslandverwaltungsamt BLM (Bureau of Land Management) hat Graphite One mitgeteilt, dass die 20 anderen Bundes-Claims festgelegt wurden, als Bundes-Claims nur für "metallhaltige Minerale" beantragt werden konnten, und Graphit ist kein metallhaltiges Mineral. Der US-Bundesstaat Alaska hat jedoch alle Liegenschaften innerhalb der gepachteten Claims ausgewählt und Graphite One besitzt die vorrangigen bundesstaatlichen Bergbau-Claims, die den gesamten Grund umfassen. Folglich kann der Bundesstaat Alaska, sollte ein gepachteter Claim aufgegeben werden, die entsprechenden Grundstücke im Rahmen seiner Eigenstaatlichkeit erwerben und die bundesstaatlichen Claims von Graphite One als vorrangige bundesstaatliche Claims anerkennen, welche die neuen bundesstaatlichen Areale umfassen. Im Rahmen des Bergbaurechts des Bundesstaates und des aktuellen Status der Liegenschaft würden sich die im Besitz des Unternehmens befindlichen Claims aufgrund Ihres Status als vorrangige bundesstaatliche Claims automatisch auf die neuen bundesstaatlichen Liegenschaften erstrecken, die sich früher innerhalb der aufgegebenen Bundes-Claims befanden, und das Unternehmen würde ähnliche Rechte geniessen, wie sie durch das Bundesbergbaurecht den Inhabern von gültigen Bundes-Claims eingeräumt werden, darunter das Alleinrecht auf die Erschliessung und Förderung der auf diesen Liegenschaften vorhandenen Graphitressourcen, vorbehaltlich lediglich bestimmter Förderzinsen, die dem Bundesstaat Alaska, Kougarok und anderen vom Unternehmen anerkannten Dritten zustehen.

Die im Besitz des Unternehmens befindlichen Claims umfassen 28 bundesstaatliche Bergbau-Claims, die vom Unternehmen im Januar 2012 (die "erworbenen bundesstaatlichen Claims") erworben wurden, sowie 77 bundesstaatliche Claims, die vom Unternehmen ursprünglich im Jahr 2012 abgesteckt wurden. Im September 2014 teilte ein konkurrierender Anspruchsteller Graphite One mit, dass seiner Überzeugung nach 28 erworbene bundesstaatliche Claims nicht vorschriftsmässig bestimmt wurden und folglich einen nachrangigen Status haben gegenüber den 28 bundesstaatlichen Bergbaustandorten, die der Anspruchsteller später im Oktober 2012 auf derselben Liegenschaft festlegte. Dieser konkurrierende Anspruchsteller hat behauptet, dass der Lokator der 28 erworbenen bundesstaatlichen Claims nicht befähigt war, diese Claims festzulegen, und dass die Festlegung dieser Standorte folglich von Anfang an nichtig war - im Gegensatz zu lediglich anfechtbar -, bis diese im Januar 2012 von dem Unternehmen erworben wurden (eine in Alaska eingetragene Gesellschaft, die berechtigt ist, bundesstaatliche Claims zu besitzen).

Graphite One hat die Anschuldigungen des konkurrierenden Anspruchstellers untersucht und ist davon überzeugt, dass die beste Auslegung des Rechts des Bundesstaats hinsichtlich der auf diese Situation angewandten Bedingungen identisch ist mit der Rechtsauslegung, die sich bei Anwendung des Bundesbergbaurechts in dieser Situation ergeben würde. Insbesondere ist hierbei zu erwähnen, dass (a) von einer nicht kompetenten Person festgelegte Bergbaustandorte in Bundesstaaten anfechtbar sind, aber nicht rechtlich unwirksam, und dass (b) der Erwerb solcher Standorte durch einen berechtigten Eigentümer wie z.B. Graphite One (Alaska) Inc. jeglichen Mangel an diesen Standorten behebt, da der ursprüngliche Lokator nicht über die erforderliche Qualifizierung verfügte. Graphite One wird seine Rechte mit Nachdruck gegen diesen oder sonstige konkurrierende Anspruchsteller geltend machen, sollte eine Streitsache nicht einverständlich geregelt werden können.

David Hembree (C.P.Geol.), Leiter des operativen Betriebs des Unternehmens, ist eine "qualifizierte Person" gemäss National Instrument 43-101. Er hat die Informationen und den Inhalt dieser Pressemitteilung überprüft und genehmigt.


Über Graphite One Resources Inc.

Graphite One Resources Inc. (TSX VENTURE: GPH)(OTCQX: GPHOF) führt Explorationsarbeiten durch, um das Graphite Creek-Projekt zu entwickeln, das sich in Alaska auf der Seward-Halbinsel (etwa 95 Kilometer nördlich von Nome) befindet. Dabei handelt es sich um die grösste bekannte Lagerstätte mit grossflockigem Graphit in den USA. Das Projekt befindet sich derzeit im Übergang von der Explorations- in die Evaluierungsphase. Bei den bisher durchgeführten Arbeiten konnte eine grosse, an der Oberfläche liegende Ressource mit hochgradiger Mineralisierung bestimmt werden, die eine einfache Geologie und eine gute Mineralisierungskontinuität besitzt. Das Projekt hat das Potenzial für die Erzeugung von Produkten, die auf dem Markt für hochwertige Batterien (für Elektrofahrzeuge und zur Energiespeicherung) sowie auf anderen Märkten für reinen Graphit und Graphit-Nebenprodukte erfolgreich konkurrieren können.


IM NAMEN DES VORSTANDS

(Unterschrift)
"Anthony Huston"


Weiterführende Information über Graphite One Resources Inc. finden Sie auf der Website des Unternehmens unter www.GraphiteOneResources.com.



Kontaktinformation:

Graphite One Resources Inc.
Anthony Huston, CEO, Präsident & Vorstand
Tel.: (604) 697-2862
E-Mail: AnthonyH@GraphiteOneResources.com

Kontakt für Investorbeziehungen
1-604-684-6730
GPH@kincommunications.com



Weder die TSX Venture Exchange noch die zuständige Regulierungsstelle (gemäss der Begriffsdefinition in den Richtlinien der TSX Venture Exchange) sind für die Angemessenheit oder Richtigkeit dieser Veröffentlichung verantwortlich.

Diese Pressemitteilung enthält bestimmte Aussagen, die als "zukunftsgerichtete Aussagen" erachtet werden können. Alle Aussagen in dieser Veröffentlichung - mit Ausnahme von Aussagen über historische Fakten - die sich auf den rechtzeitigen Erhalt von behördlichen Genehmigungen, Explorationsbohrungen, Erschliessungsaktivitäten und vom Unternehmen erwartete künftige Ereignisse oder Entwicklungen beziehen, sind zukunftsgerichtete Aussagen. Die zukunftsgerichteten Aussagen in dieser Pressemitteilung umfassen Aussagen über Schätzungen zu den vermuteten Ressourcen im Graphite Creek-Projekt, das mögliche Vorhandensein und die Grösse einer Mineralisierung im Graphite Creek-Projekt, geologische Interpretationen sowie Aussagen über die Strategie, den künftigen Betrieb und Perspektiven von Graphite One. Angaben zu den Schätzungen vermuteter Mineralressourcen können ebenfalls als zukunftsgerichtete Aussagen betrachtet werden, insofern sie eine Vorhersage zu Mineralisierungen darstellen, die gefunden werden könnten, falls eine Erzlagerstätte erschlossen und abgebaut würde. Angaben zu den Schätzungen vermuteter Mineralressourcen können ebenfalls als zukunftsgerichtete Aussagen betrachtet werden, insofern sie eine Vorhersage zu Mineralisierungen darstellen, die gefunden werden könnten, falls eine Erzlagerstätte erschlossen und abgebaut würde. Obgleich das Unternehmen davon überzeugt ist, dass die in diesen zukunftsgerichteten Aussagen enthaltenen Erwartungen auf begründeten Annahmen beruhen, dürfen derartige Aussagen nicht als Garantie für künftige Leistungen verstanden werden und die tatsächlichen Ergebnisse oder Entwicklungen können deutlich von den Angaben in den zukunftsgerichteten Aussagen abweichen.

Zu den Faktoren, infolge derer die tatsächlichen Ergebnisse erheblich von denen in den zukunftsgerichteten Aussagen abweichen können, zählen unter anderem Marktpreise, Abbau- und Explorationserfolge, Kontinuität der Mineralisierung, Unsicherheiten in Bezug auf den Erhalt der erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Rechtsansprüche, Verzögerungen aufgrund mangelnder Kooperation Dritter, Änderungen in der Regierungspolitik hinsichtlich der Exploration und Förderung von Rohstoffen sowie die dauerhafte Verfügbarkeit von Kapital und Finanzmitteln und die allgemeine Wirtschafts-, Markt- oder Geschäftslage.

Das Unternehmen empfiehlt den Lesern, diese zukunftsgerichteten Aussagen mit angemessener Vorsicht zu bewerten, da sie lediglich den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Pressemitteilung widerspiegeln. Sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, diese zukunftsgerichteten Aussagen öffentlich zu aktualisieren oder zu revidieren. Weitere Informationen zum Unternehmen können Investoren den laufenden Offenlegungsberichten entnehmen, die unter www.sedar.com eingesehen werden können.

Die Angaben zu den Mineralressourcen in dieser Pressemitteilung beruhen auf den "National Instrument 43-101 Standards of Disclosure for Mineral Projects" ("NI 43-101") gemäss den Anforderungen der kanadischen Wertpapieraufsichtsbehörden. Für die Offenlegung in den Vereinigten Staaten wendet die United States Securities and Exchange Commission ("SEC") verschiedene Standards bei der Klassifizierung von Mineralisierungen an. Insbesondere werden die Begriffe "gemessene", "angedeutete" und "vermutete" Mineralressourcen, die gemäss NI-43-101 verlangt werden, von der SEC nicht anerkannt. Die kanadischen Standards unterscheiden sich erheblich von den Anforderungen der SEC. Investoren werden darauf hingewiesen, dass nicht vorausgesetzt werden kann, dass bestimmte oder alle mineralischen Lagerstätten in diesen Kategorien Reserven darstellen oder jemals in Reserven umgewandelt werden. Zusätzlich besteht in Hinblick auf das Vorhandensein dieser "vermuteten" Mineralressourcen sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen für ihre Erschliessung ein erhebliches Mass an Unsicherheit. Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass alle oder ein Teil der abgeleiteten Mineralressourcen in eine höhere Kategorie umgewandelt werden können. Gemäss kanadischen Wertpapiergesetzen dürfen Emittenten (ausser in seltenen Fällen) keine Ergebnisse von wirtschaftlichen Analysen veröffentlichen, die abgeleitete bzw. vermutete Mineralressourcen beinhalten.

US-amerikanische Investoren werden darauf hingewiesen, dass die aktuellen Mineralressourcen nicht den Status von aktuellen Mineralreserven haben und die Wirtschaftlichkeit des Projekts noch nicht nachgewiesen wurde. Alle Zahlenangaben wurden gerundet, um die relative Genauigkeit der Schätzungen wiederzugeben und "Best Practice"-Prinzipien einzuhalten.

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