Rubicon gibt ihre Absicht bekannt, die Registrierung unter den beiden Abschnitten 12(g) und Abschnitt 15(d) des Wertpapierbörsengesetzes von 1934, in der jeweils gültigen Fassung, die Registrierung ihrer Stammaktien und die Verpflichtung, Berichte einzureichen oder zu erstellen, wie von Abschnitt 13(a) und Abschnitt 15(d) des Wertpapierbörsengesetzes in den Vereinigten Staaten vorgesehen aufzulösen. Zu diesem Zweck
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